SoLOGtion AGB Kauf
Allgemeine Geschäftsbedingungen der SoLOGtion GmbH (SoLOGtion) für den Handelsbereich
(AGB-Kauf) Stand: 01. Januar 2011
- Geltungsbereich
Unsere AGB-Kauf gelten gegenüber Unternehmern gemäß § 14 BGB in ihrer gewerblichen oder
selbständigen beruflichen Tätigkeit für den Kauf von Produkten, insbesondere von Hardware,
Softwarelizenzen und Zubehör, auch wenn sie bei späteren Aufträgen nicht erwähnt werden oder wir
in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Einkaufsbedingungen unsere Lieferung an den
Kunden vorbehaltlos ausführen. Für Dienstleistungen werden hiermit die Bestimmungen unserer AGBDIENSTLEISTUNG vereinbart. Die Vertragsleistungen sind im Angebot aufgeführt. Ein Vertrag kommt mit
Annahme des Angebots durch den Kunden und SoLOGtion zustande. Bei Bestellungen in anderer, auch
elektronischer Form, kommt der Vertrag zu unseren anwendbaren AGB mit unserer
Auftragsbestätigung, spätestens mit unserer Ausführung zustande. Abweichende Bestimmungen
bedürfen in jedem Falle der schriftlichen Bestätigung durch SoLOGtion. - Angebot und Bestellung
Unsere Angebote unterbreiten wir freibleibend mit einer Gültigkeit von längstens 30 Tagen. Irrtum
bleibt vorbehalten. Angebotspreise werden netto benannt und zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer
in Rechnung gestellt. An Abbildungen, Zeichnungen, Konzepten und sonstigen Unterlagen behalten wir
uns Eigentums- und Urheberrechte vor. - Lieferung, Aufstellung und Abnahme
Bestätigte Liefertermine und Fristen setzen rechtzeitige Selbstbelieferung durch unsere Vorlieferanten
voraus. Sie verlängern bzw. verschieben sich angemessen, bis alle kaufmännischen und technischen
Fragen geklärt und der Kunde alle Informationen, Beistellungen, Mitwirkungshandlungen und ihm
obliegenden Verpflichtungen, auch vereinbarte Anzahlungen, erbracht und erfüllt hat.
Unvorhergesehene Ereignisse unter Einschluss von höherer Gewalt und Arbeitskampfmaßnahmen
auch bei Vorlieferanten verschieben den Liefertermin angemessen, mindestens um ihre Dauer.
SoLOGtion gerät erst in Verzug, wenn eine wiederholt schriftlich eingeräumte angemessene Nachfrist
fruchtlos verstrichen ist. Der Versand der Ware erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Kunden mangels
anderer Vereinbarung im Bestellschein. Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, werden
Verpackungs-, Versicherungs- und Transportkosten ohne Zuschlag gesondert berechnet. Bei
Lieferwerten bis netto € 1.000,– erheben wir eine zusätzliche Kleinauftragspauschale in Höhe von
netto € 50,–. Der Kunde wird die Ware unverzüglich nach Eingang auf Transportschäden untersuchen,
etwaige Transportschäden gegenüber dem Überbringer schriftlich beanstanden und die Beweise dafür
sichern. Teillieferungen bleiben vorbehalten und werden dem Kunden baldmöglich mitgeteilt. Der
Kunde ist zur Abnahme von Lieferungen verpflichtet. Unterstützung bei Aufstellung und Installation
wird zu den jeweiligen Stundensätzen und nach Materialaufwand gesondert berechnet, soweit nicht
ausdrücklich anders vereinbart. Ist der Kunde nicht Endnutzer der gelieferten Waren, teilt er
SoLOGtion den Endnutzer mit. - Preise und Zahlungsbedingungen
Soweit nicht anders vereinbart, sind unsere Rechnungen sofort ohne Abzug zur Zahlung fällig. Gerät
der Kunde mit einer Zahlung in Verzug, gelten die gesetzlichen Regelungen. Mangels Abnahme tritt
Verzug auch durch Anzeige der Versandbereitschaft ein. Skontoabzüge sind ausgeschlossen. Ist der
Rechnungsbetrag nicht innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum eingegangen, ist SoLOGtion
berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe von 8% über dem Basiszins zu berechnen. Schecks und
Wechsel werden nur erfüllungshalber entgegengenommen und bewirken eine Zahlung erst zum
Zeitpunkt der Gutschrift samt Kosten und Spesen auf unserem Konto. Soweit SoLOGtion Forderungen
gegen Ausfall versichert, besteht die Pflicht, den Versicherer, die Schufa bzw. eine gleichartige
Institution über einen Zahlungsverzug zu informieren. SoLOGtion ist berechtigt, Forderungen ganz oder
teilweise an Finanzierungsinstitute oder Inkassobüros abzutreten. Der Kunde ist zur Zurückbehaltung
oder Aufrechnung allein mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder von uns anerkannten
Gegenforderungen berechtigt. - Eigentumsvorbehalt
5.1 Bis zur Erfüllung aller Forderungen, einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent,
die uns gegen den Kunden jetzt oder zukünftig zustehen, bleibt die gelieferte Ware (Vorbehaltsware)
unser Eigentum. Im Falle des vertragswidrigen Verhaltens des Kunden, z.B. Zahlungsverzug, haben wir
nach vorheriger Setzung einer angemessenen Frist das Recht, die Vorbehaltsware zurückzunehmen.
Die Rücknahme stellt einen Rücktritt vom Vertrag dar. Pfänden wir die Vorbehaltsware, ist auch dies
ein Rücktritt vom Vertrag. Nach der Rücknahme sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zu verwerten
und unter Abzug eines angemessenen Betrages für die Verwertungskosten den Verwertungserlös mit
den uns vom Kunden geschuldeten Beträgen zu verrechnen.
5.2 Der Kunde hat die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und diese auf seine Kosten gegen Feuer-,
Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Wartungs- und
Inspektionsarbeiten, die erforderlich werden, sind vom Kunden auf eigene Kosten rechtzeitig
durchzuführen.
5.3 Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware ordnungsgemäß im Geschäftsverkehr zu veräußern
und / oder zu verwenden, solange er nicht in Zahlungsverzug ist. Verpfändungen oder
Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen
Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden
Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Kunde bereits
jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab; wir nehmen die Abtretung hiermit an. Wir
ermächtigen den Kunden widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im
eigenen Namen einzuziehen. Die Einzugsermächtigung kann jederzeit widerrufen werden, wenn der
Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Zur Abtretung dieser
Forderung ist der Kunde auch nicht zum Zwecke des Forderungseinzugs im Wege des Factoring befugt,
es sei denn, es wird gleichzeitig die Verpflichtung des Factors begründet, die Gegenleistung in Höhe
der Forderungen solange unmittelbar an uns zu bewirken, als noch Forderungen von uns gegen den
Kunden bestehen.
5.4 Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Kunde auf unser
Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte
durchsetzen können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die in diesem Zusammenhang
entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Kunde.
5.5. Wir sind verpflichtet, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als der realisierbare
Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt, dabei obliegt
uns die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten. - Gewährleistung
6.1 Gewährleistung für Mängel besteht nur, wenn der Kunde seinen nach § 377 HGB geschuldeten
Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Bei gebrauchter Ware (auch
durch Vorbesitzer) und Demogeräten ist Gewährleistung durch SoLOGtion ausdrücklich
ausgeschlossen. Werden Installations-, Betriebs- oder Wartungsanweisungen nicht befolgt,
Veränderungen an der Ware vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien
verwendet, die nicht den Herstellerspezifikationen entsprechen, entfällt jede Gewährleistung. Keine
Gewährleistung besteht für Verbrauchsgüter wie Farbbänder oder Kartuschen.
6.2 Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Ware vorliegt, sind wir unter Ausschluss der Rechte
des Kunden berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis herabzusetzen (Minderung),
zur Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung einer neuen Ware
verpflichtet, sofern nicht aufgrund der gesetzlichen Regelungen die Berechtigung zur Verweigerung der
Nacherfüllung besteht. Der Kunde hat uns eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu gewähren. Wir
tragen im Falle der Mangelbeseitigung die erforderlichen Aufwendungen, soweit sich diese nicht
erhöhen, weil der Vertragsgegenstand sich an einem anderen Ort als dem Erfüllungsort befindet. Ist
die Nacherfüllung wiederholt fehlgeschlagen, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung des
Kaufpreises (Minderung) verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären. Die Nachbesserung gilt
mit dem zweiten vergeblichen Versuch als fehlgeschlagen, soweit nicht aufgrund des
Vertragsgegenstands weitere Nachbesserungsversuche angemessen und dem Kunden zumutbar sind.
Schadenersatzansprüche zu den nachfolgenden Bedingungen wegen des Mangels kann der Kunde erst
geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist.
6.3 Die Gewährleistungsansprüche des Kunden verjähren ein Jahr nach Ablieferung der Ware bei dem
Kunden, es sei denn, wir haben den Mangel arglistig verschwiegen; in diesem Fall gelten die
gesetzlichen Regelungen. Unsere Pflichten aus Abschnitt 6 Ziff. 4 und Abschnitt 6 Ziff. 5 bleiben hiervon
unberührt.
6.4 Wir sind entsprechend den gesetzlichen Vorschriften zur Rücknahme der neuen Ware bzw. zur
Herabsetzung (Minderung) des Kaufpreises auch ohne die sonst erforderliche Fristsetzung verpflichtet,
wenn der Abnehmer des Kunden als Verbraucher der verkauften neuen beweglichen Sache
(Verbrauchsgüterkauf) wegen des Mangels dieser Ware gegenüber dem Kunden die Rücknahme der
Ware oder die Herabsetzung (Minderung) des Kaufpreises verlangen konnte oder dem Kunden ein
ebensolcher daraus resultierender Rückgriffsanspruch entgegengehalten wird. Wir sind darüber hinaus
verpflichtet, Aufwendungen des Kunden, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten
zu ersetzen, die dieser im Verhältnis zum Endverbraucher im Rahmen der Nacherfüllung aufgrund
eines bei Gefahrübergang von uns auf den Kunden vorliegenden Mangels der Ware zu tragen hatte.
Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Kunde seinen nach § 377 HGB geschuldeten
Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
6.5 Die Verpflichtung gemäß Abschnitt 6 Ziff. 4 ist ausgeschlossen, soweit es sich um einen Mangel
aufgrund von Werbeaussagen oder sonstiger vertraglicher Vereinbarungen handelt, die nicht von uns
herrühren, oder wenn der Kunde gegenüber dem Endverbraucher eine besondere Garantie abgegeben
hat. Die Verpflichtung ist ebenfalls ausgeschlossen, wenn der Kunde selbst nicht aufgrund der
gesetzlichen Regelungen zur Ausübung der Gewährleistungsrechte gegenüber dem Endverbraucher
verpflichtet war oder diese Rüge gegenüber einem ihm gestellten Anspruch nicht vorgenommen hat.
Dies gilt auch, wenn der Kunde gegenüber dem Endverbraucher Gewährleistungen übernommen hat,
die über das gesetzliche Maß hinausgehen. - Schutz- und Urheberrechte
7.1 Bei Software Dritter, die der Kunde über SoLOGtion erworben hat, gelten die lizenzrechtlichen
Bestimmungen des Herstellers der Software. Bei Software von SoLOGtion wird ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares Nutzungsrecht für das Unternehmen des Erwerbers übertragen.
7.2 Die Bestimmungen der §§ 69 a ff. UrhG. schützen überlassene Software. SoLOGtion überträgt dem
Kunden keine Nutzungs- und Verwertungsrechte, die über die vereinbarte Nutzung der überlassenen
Software hinausgehen. Jede weitere Nutzung und Verwertung, aber auch Änderung, Bearbeitung und
Vervielfältigung sowie jede Art der Fehlerbeseitigung ist unzulässig und löst ggf. vertraglichen
Schadenersatz wie auch strafrechtliche Folgen aus.
7.3 Urhebervermerke, Seriennummern sowie sonstige Merkmale zur Identifikation von Software und
Hersteller entfernt oder verändert der Käufer nicht.
7.4 Der Kunde haftet SoLOGtion für alle Schäden, die durch eine urheberrechtlich nicht zulässige
Nutzungsweise auch Dritter entstehen. Der Kunde verpflichtet sich, SoLOGtion unverzüglich und
schriftlich zu benachrichtigen, wenn er von Verletzungen gewerblicher Schutz- oder von
Urheberrechten Kenntnis erlangt, die ein geliefertes Produkt betreffen. - Schadenersatzansprüche, Haftungsbegrenzung
8.1 Schaden- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden (im Folgenden: Schadenersatzansprüche),
gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem
Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.
8.2 Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz etwa bei
Personenschäden oder Schäden an privat genutzten Sachen, in Fällen des Vorsatzes, der groben
Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der
Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadenersatzanspruch infolge Verletzung
wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden
begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des
Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil
des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
8.3 Soweit dem Unternehmer als Kunden nach dieser Ziffer Schadenersatzansprüche zustehen,
verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfristen von 12
Monaten vorstehend. Bei Schadenersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die
gesetzlichen Verjährungsvorschriften. - Allgemeines
Die von SoLOGtion gelieferten Gegenstände unterliegen neben deutschen auch US-Ausfuhrbeschränkungen, welche auch im Inland Anwendung finden können. Der Kunde ist verpflichtet,
über den Endverbleib jederzeit Auskunft zu erteilen und erforderliche Genehmigungen einzuholen.
Ausschließlicher Gerichtsstand für Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder
öffentlich rechtliche Sondervermögen ist Aschaffenburg.
SoLOGtion GmbH

SoLOGtion AGB Dienstleistung
für Beratungs- und Programmierleistungen
(AGB Dienstleistung) Stand: 01. Januar 2011
- Geltungsbereich
Unsere AGB-Dienstleistung gelten gegenüber Unternehmern gemäß § 14 BGB in ihrer gewerblichen
oder selbständigen beruflichen Tätigkeit für Dienstleistungen der SoLOGtion in Gestalt von – Analysen,
Beratung und Projektabwicklung, – Erstellung von Konzepten und Spezifikationen, – Anpassung und
Erstellung von Software und – Pflege dieser Software. auch wenn sie bei späteren Aufträgen nicht
erwähnt werden oder wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Einkaufsbedingungen
unsere Leistungen an den Kunden vorbehaltlos erbringen. Die Erbringung als Werkleistung bedarf des
ausdrücklichen Angebotes und der schriftlichen Bestätigung durch SoLOGtion. Für den Kauf von
Produkten, insbesondere von Hardware, Softwarelizenzen und Zubehör, werden hiermit die
Bestimmungen unserer AGB-Kauf in der jeweils geltenden Fassung vereinbart. Die Vertragsleistungen
sind im Bestellschein aufgeführt. Ein Vertrag kommt mit Unterzeichnung des Bestellscheins durch den
Kunden und SoLOGtion zustande. Bei Bestellungen in anderer, auch elektronischer Form, kommt der
Vertrag zu unseren anwendbaren AGB mit unserer Auftragsbestätigung, spätestens mit unserer
Ausführung zustande. Abweichende Geschäftsbedingungen bedürfen in jedem Falle der schriftlichen
Bestätigung durch SoLOGtion. - Angebot und Bestellung
Unsere Angebote unterbreiten wir freibleibend mit einer Gültigkeit von längstens 30 Tagen. Irrtum
bleibt vorbehalten. Angebotspreise werden netto benannt und zzgl. der gesetzl. MwSt in Rechnung
gestellt. An Abbildungen, Zeichnungen, Konzepten, Spezifikationen und sonstigen Unterlagen behalten
wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. - Leistungsumfang, Ausführung und Abnahme
3.1 SoLOGtion unterstützt den Auftraggeber bei der Durchführung der von diesem oder gemeinsam
definierten Aufgaben durch Dienstleistungen nach dem Stand der Technik und besten Kräften. Die
Durchführung der Arbeiten erfolgt unter Gesamtverantwortung und Weisung des Auftraggebers,
soweit nicht ausdrücklich eine Werkleistung vereinbart wird. Die Auswahl des dienstleistenden, auch
freien Mitarbeiters oder Nachunternehmers bleibt dem Auftragnehmer vorbehalten.
3.2 Der Auftragnehmer berücksichtigt allein die im Bestellschein angegebene Beschreibung der
Leistung und besonders vereinbarte Planungs- und Ausführungsmerkmale wie etwa Funktion und
Spezifikation des Auftraggebers, die aufgelisteten Geräte, Programme und sonstigen Elemente.
Grundlage des Auftrages ist der vorgesehene Endtermin bzw. Zeitaufwand.
3.3 Für die Zwecke der Auftragsausführung benennen beide Seiten einen entscheidungsbefugten
Vertreter. SoLOGtion legt den Ort der Leistungserbringung fest. Der Kunde wird rechtzeitig und
unentgeltlich in seiner Betriebssphäre alle zweckmäßigen Voraussetzung zur Unterstützung der
Leistungserbringung schaffen und aufrechterhalten, sowie Arbeitsraum und –mittel zur Verfügung
stellen. Sein Vertreter stellt die regelmäßige Überprüfung der Arbeitsergebnisse sicher. Unzureichende
Unterstützung berechtigt auch ohne gesonderten Hinweis zur Geltendmachung des Mehraufwandes
und verlängert vereinbarte Fristen und Termine. Der Auftraggeber gewährleistet die Bereitstellung von
Rechnerzeiten, Testdaten und Datenerfassungskapazitäten im üblichen Umfang und nimmt
eigenverantwortlich die bestmögliche Datensicherung vor.
3.4 Beide Vertragspartner sind berechtigt, Änderungen der Leistung anzumelden. Die
Änderungsmeldung wird von dem Empfänger unverzüglich geprüft und das Prüfungsergebnis
mitgeteilt. SoLOGtion ist berechtigt, den Prüfungsaufwand und die Änderungskosten zum dem
allgemeinen Stundensatz gesondert in Rechnung zu stellen. Die Ausführung von Änderungen bedingt
auch ohne gesonderten Hinweis einen neuen Termin- und Zeitplan.
3.5 Der Auftraggeber ist zur vorzeitigen Kündigung von Dienstverträgen mit Restabgeltung vor
Erreichen des Endtermins oder geplanten Gesamtaufwandes berechtigt. Die Restabgeltung beträgt
pauschal für den Zeitraum von 7 Tagen nach Eingang der Kündigung 75 % des Vertragspreises, von
weiteren 14 Tagen 50 % des Vertragspreises und entfällt für einen weiteren Zeitraum danach. Sie
entfällt auch, sofern ein gleichwertiger Einsatz anderweitig erfolgt oder trotz offenbarer Gelegenheit
nicht erfolgt ist. Auf Werkverträge findet die gesetzliche Regelung Anwendung.
3.6 SoLOGtion zeigt bei Werkverträgen die Fertigstellung der Leistung an. Eine förmliche Abnahme
erfolgt nur, sofern eine Seite dies unverzüglich schriftlich verlangt. Die Abnahme erfolgt nach den im
Bestellschein bzw. von SoLOGtion nach billigem Ermessen festgelegten Abnahme- oder
Installationskriterien mittels der vom Auftraggeber bereitzustellenden Testdaten, Programmen und
Geräten samt etwaiger Peripherie an dem von SoLOGtion festgelegten Ort. - Programmierung
4.1 Die Programmierung von Schnittstellen, von Anpassungen und zu erstellender Software folgt der
Aufgabenstellung im Bestellschein. Liegt keine gesonderte Zusatzvereinbarung vor, erfolgt die
Überlassung der Programme ausschließlich in ausführbarer Form ohne Quellprogramme und ohne
systemtechnische und benutzerspezifische Dokumentation. Dies gilt auch bei Einbringung von
Standardbausteinen. Eine Benutzerdokumentation wird auf Wunsch gegen gesonderte Berechnung in
dem zu vereinbarenden Umfang geliefert.
4.2 Soweit keine ausreichenden Vorgaben durch den Auftraggeber erfolgen, erstellt SoLOGtion
erforderliche Konzepte und Spezifikationen gegen gesonderte Berechnung und legt sie dem
Auftraggeber zur Genehmigung vor. Genehmigungsfristen von mehr als 10 Tagen verschieben die
vereinbarten Termine angemessen nach Maßgabe verfügbarer Ressourcen. Mit Genehmigung werden
Konzept und Spezifikation alleinige Grundlage der Leistungen anstelle von Lastenheften,
Beschreibungen und sonstigen Zielvorgaben. Schnittstellen bedürfen der ausführlichen schriftlichen
Dokumentation durch den Auftraggeber vor Arbeits- und Fristbeginn.
4.3 Erkennt SoLOGtion eine Fehler- oder Mangelhaftigkeit, Unvollständigkeit, Unausführbarkeit oder
einen Bedarf an Feinabstimmung von Aufgabe, Konzept, Spezifikation oder sonstiger
Leistungsbeschreibung, so wird SoLOGtion dies unverzüglich mitteilen. Darüber hinaus ist SoLOGtion
zu einer Prüfung nicht verpflichtet. Der Auftraggeber wird über das weitere Vorgehen verbindlich
entscheiden, vorbehaltlich späterer angemessener Anpassung des vereinbarten Vertragspreises und
Liefertermins. - Preise und Zahlungsbedingungen
5.1 Dienstleistungen werden mangels abweichender Vereinbarung im Bestellschein zu dem dort
aufgeführten Stundensatz, Festpreis oder gemäß Ziffer 5.2 nach Zeitaufwand und Material bei
Beendigung der Dienstleistung bzw. Anzeige der Fertigstellung berechnet, auch wenn im Einzelfall eine
förmliche Abnahme verlangt wird.
5.2 Bei Leistungen auf Zeit- und Materialbasis werden die angefallenen Arbeits- und Reisezeiten zu den
gültigen Sätzen und Material zu den bei Einbau gültigen Preisen berechnet. Sonstige Leistungen,
einschließlich Aufenthalts- und Fahrtkosten, werden zusätzlich berechnet. Die Rechnungsstellung
erfolgt monatlich.
5.3 Die im Bestellschein genannten Stunden- und Berechnungssätze für Dienstleistungen auf Zeit- und
Materialbasis können von SoLOGtion nach Auftragserteilung und mit einer Frist von sechs Monaten
angemessen angepasst werden.
5.4 Ein im Bestellschein angegebener Gesamtpreis auf Basis des Mengenansatzes für Zeitaufwand und
Material ist vorläufig. Der zugrunde liegende Mengenansatz beruht auf einer nach bestem Wissen
durchgeführten Bewertung des Leistungsumfanges. Änderungen wird SoLOGtion unbeschadet der
Abrechnung unverzüglich, ggf. auch nach Anfall mitteilen. Zeitaufwand wird auf die halbe Stunde bzw.
den halben Tag aufgerundet.
5.5 Preise sind Nettopreise. Die anwendbare Umsatzsteuer wird gesondert berechnet.
5.6 Rechnungen sind 10 Tage nach Erhalt ohne Abzug zahlbar und danach mit dem gesetzlichen
Verzugszinssatz zu verzinsen. Bestehende Gewährleistungsrechte bleiben bei Zahlung unberührt.
Aufrechnung und Zurückbehaltung seitens des Auftraggebers sind nur zulässig, wenn die
Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. - Besondere Pflichten des Auftragnehmers SoLOGtion und ihre Mitarbeiter sind verpflichtet,
Informationen über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Auftraggebers vertraulich zu behandeln. - Liefertermine und Verzug Bestätigte Liefertermine und Fristen setzen rechtzeitige Selbstbelieferung
durch unsere Vorlieferanten voraus. Sie verlängern bzw. verschieben sich angemessen, bis alle
kaufmännischen und technischen Fragen geklärt und der Kunde alle Informationen, Beistellungen,
Mitwirkungshandlungen und ihm obliegenden Verpflichtungen, auch vereinbarte Anzahlungen,
erbracht und erfüllt hat. Unvorhergesehene Ereignisse unter Einschluss von höherer Gewalt und
Arbeitskampfmaßnahmen auch bei Vorlieferanten verschieben den Liefertermin angemessen,
mindestens um ihre Dauer. SoLOGtion gerät erst in Verzug, wenn eine wiederholt schriftlich
eingeräumte angemessene Nachfrist fruchtlos verstrichen ist. - Sach- und Rechtsmängel
8.1 Der Auftragnehmer verschafft dem Kunden die Leistungen und Software frei von Sach- und
Rechtsmängeln. Fehler, die nur zu einer unerheblichen Minderung der Nutzbarkeit führen, bleiben
außer Betracht. Kein Mangel sind solche Beeinträchtigungen, die aus der vom Kunden zur Verfügung
gestellten Hard- und Software-Umgebung, Fehlbedienung, externen schadhaften Daten, Störungen
von Rechnernetzen oder sonstigen aus dem Risikobereich des Kunden stammenden Gründen
resultieren. Der Kunde ist verpflichtet, Leistungen und gelieferte Software unverzüglich zu untersuchen
und Mängel schriftlich unter genauer Beschreibung zu rügen (§ 377 HGB). Die Mängelrüge muss
Informationen über die Art des Fehlers, das Modul, in dem der Fehler aufgetreten ist, sowie die
Arbeiten, die bei Auftreten des Fehlers durchgeführt wurden, enthalten.
8.2 Für Software, die vom Kunden geändert worden ist, erbringt der Auftragnehmer keine
Gewährleistung, es sei denn, der Kunde weist nach, dass die Änderung für den gemeldeten Mangel
nicht ursächlich ist.
8.3 Der Auftragnehmer erbringt Gewährleistung bei Sachmängeln durch Nacherfüllung, und zwar nach
seiner Wahl durch Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung. Voraussetzung für die Nacherfüllung ist die
Reproduzierbarkeit oder Feststellbarkeit der Mängel. Die Nacherfüllung kann insbesondere durch
Überlassen eines neuen Programmstandes oder dadurch erfolgen, dass der Auftragnehmer
Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Mangels zu vermeiden. Ein neuer Programmstand muss
vom Kunden auch dann übernommen werden, wenn dies für ihn zu einem hinnehmbaren
Anpassungsaufwand führt.
8.4 Die Nacherfüllung bei Rechtsmängeln erfolgt, indem der Auftragnehmer dem Kunden eine rechtlich
einwandfreie Nutzungsmöglichkeit an der Software verschafft. Der Auftragnehmer kann hierbei die
betroffene Software gegen eine gleichwertige, den vertraglichen Bestimmungen entsprechende
Software austauschen, wenn dies für den Kunden hinnehmbar ist. Falls Dritte gegen den Kunden
Schutzrechte geltend machen, unterrichtet dieser den Auftragnehmer unverzüglich schriftlich. Der
Auftragnehmer wird nach seiner Wahl und in Absprache mit dem Kunden die Ansprüche abwehren
oder befriedigen. Der Kunde darf von sich aus die Ansprüche Dritter nicht anerkennen. Der
Auftragnehmer wehrt die Ansprüche Dritter auf eigene Kosten ab und stellt den Kunden von allen mit
der Anspruchsabwehr verbundenen direkten Kosten und vorhersehbaren und unvermeidbaren
Schäden frei, soweit diese nicht auf einem pflichtwidrigen Verhalten des Kunden beruhen.
8.5 Bei wiederholtem Fehlschlagen der Nacherfüllung hat der Kunde das Recht zu mindern oder von
dem Vertrag zurückzutreten. Für Schadensersatzansprüche gilt Ziffer 10 unten. - Urheber- und Nutzungsrechte
9.1 Die vom Auftragnehmer erstellte und gelieferte Software (Programm und Handbuch) ist
urheberrechtlich geschützt. Alle Rechte an der Software sowie an sonstigen im Rahmen der
Vertragsanbahnung und -durchführung überlassenen Unterlagen stehen im Verhältnis der
Vertragspartner ausschließlich dem Auftragnehmer zu.
9.2 Der Auftragnehmer räumt dem Kunden ein nicht-ausschließliches, zeitlich und räumlich
unbeschränktes Recht ein, die Software in seinem Betrieb für eigene Zwecke und wie in dem Auftrag
und in einem etwaigen Handbuch beschrieben, zu nutzen. Der Kunde ist berechtigt, die Software im
Rahmen der vertragsgemäßen Nutzung zu vervielfältigen. Er darf die Software in die Arbeitsspeicher
und auf die Festplatten der von ihm genutzten Hardware laden und an den im Programmschein
bezifferten Arbeitsplätzen gleichzeitig nutzen.
9.3 Der Kunde darf die für einen sicheren Betrieb notwendigen Sicherungskopien erstellen. Diese sind
als solche zu kennzeichnen und (soweit technisch möglich) mit dem Urheberrechtsvermerk des
Originaldatenträgers zu versehen. Ein geliefertes Benutzerhandbuch darf nur für betriebsinterne
Zwecke kopiert werden.
9.4 Die in der Software enthaltenen Copyright-Vermerke, Markenzeichen, andere Rechtsvorbehalte,
Seriennummern sowie sonstige der Programmidentifikation dienenden Merkmale dürfen nicht
verändert oder unkenntlich gemacht werden.
9.5 Der Auftraggeber darf die Software an einen Dritten nur dann weitergeben, wenn sich dieser mit
der Weitergeltung der Vertragsbedingungen einverstanden erklärt. Gibt der Kunde die Software an
einen Dritten weiter, so stellt er die Nutzung der Software endgültig ein und behält keine Kopien
zurück. Er überlässt dem Dritten Datenträger und Handbücher im Original.
9.6 Alle anderen Arten der Verwertung der Software, insbesondere die Übersetzung, Bearbeitung, das
Arrangement, andere Umarbeitungen (ausgenommen die Dekompilierung nach § 69e UrhG) und die
sonstige Verbreitung der Software (offline oder online) sowie deren Vermietung und Verleih bedürfen
der schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers.
9.7 Der Auftragnehmer kann die Nutzungsrechte aus wichtigem Grund widerrufen. Ein wichtiger Grund
liegt insbesondere dann vor, wenn der Kunde mit einem erheblichen Teil der Vergütung in
Zahlungsverzug gerät oder die Nutzungsbedingungen nicht einhält und dies auch auf schriftliche
Abmahnung mit Widerrufsandrohung durch den Auftragnehmer nicht sofort unterlässt. Bei Widerruf
der Nutzungsrechte wird der Kunde die Originalsoftware und vorhandene Kopien herausgeben und
gespeicherte Programme löschen. Auf Anforderung des Auftragnehmers wird er die Herausgabe und
Löschung schriftlich versichern. - Hotline und Fernbetreuung Die Teilnahme an einer Hotline und einer Fernbetreuung erfolgt zu den
im Bestellschein festgelegten Bedingungen zu den gesondert festzulegenden Zeiten und
Stundensätzen. Beide Seiten gewährleisten die technischen und organisatorischen Maßnahmen gem. §
9 BDSchG unter eigener Verantwortung. SoLOGtion wird im Rahmen eines gesonderten Auftrages eine
geeignete Remote-SW und einen Anschluss an ein Kommunikationsnetz ermöglichen und geeignete
Sicherheitsprozeduren anbieten. - Haftung und Schadenersatz
11.1 Schaden- und Aufwendungsersatzansprüche des Auftraggebers (im Folgenden:
Schadenersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von
Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.
11.2 Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz etwa bei
Personenschäden oder Schäden an privat genutzten Sachen, in Fällen des Vorsatzes, der groben
Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der
Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadenersatzanspruch infolge Verletzung
wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden
begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des
Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil
des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
11.3 Soweit dem Auftraggeber nach dieser Ziffer Schadenersatzansprüche zustehen, verjähren diese
mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfristen von 12 Monaten vorstehend.
Bei Schadenersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen
Verjährungsvorschriften - Treuepflichten Auftraggeber und Auftragnehmer verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Im
Rahmen der rechtlichen Bestimmungen werden sie beiderseits Eingriffe in den Mitarbeiterbestand
unterlassen. - Allgemeines Änderungen und Ergänzungen des Auftrages bedürfen der Schriftform. Von
SoLOGtion gelieferte Gegenstände unterliegen neben deutschen auch US-Ausfuhrbeschränkungen,
welche auch im Inland Anwendung finden können. Der Kunde ist verpflichtet, über den Endverbleib
jederzeit Auskunft zu erteilen und erforderliche Genehmigungen einzuholen. Sollte eine Bestimmung
dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, werden die Bestimmungen
im Übrigen nicht berührt. Ausschließlicher Gerichtsstand für Kaufleute, juristische Personen des
öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliche Sondervermögen ist Aschaffenburg.
SoLOGtion GmbH