SoLOGtion AGB Kauf

Allgemeine Geschäftsbedingungen der SoLOGtion GmbH (SoLOGtion) für den Handelsbereich
(AGB-Kauf) Stand: 01. Januar 2011

  1. Geltungsbereich
    Unsere AGB-Kauf gelten gegenüber Unternehmern gemäß § 14 BGB in ihrer gewerblichen oder
    selbständigen beruflichen Tätigkeit für den Kauf von Produkten, insbesondere von Hardware,
    Softwarelizenzen und Zubehör, auch wenn sie bei späteren Aufträgen nicht erwähnt werden oder wir
    in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Einkaufsbedingungen unsere Lieferung an den
    Kunden vorbehaltlos ausführen. Für Dienstleistungen werden hiermit die Bestimmungen unserer AGBDIENSTLEISTUNG vereinbart. Die Vertragsleistungen sind im Angebot aufgeführt. Ein Vertrag kommt mit
    Annahme des Angebots durch den Kunden und SoLOGtion zustande. Bei Bestellungen in anderer, auch
    elektronischer Form, kommt der Vertrag zu unseren anwendbaren AGB mit unserer
    Auftragsbestätigung, spätestens mit unserer Ausführung zustande. Abweichende Bestimmungen
    bedürfen in jedem Falle der schriftlichen Bestätigung durch SoLOGtion.
  2. Angebot und Bestellung
    Unsere Angebote unterbreiten wir freibleibend mit einer Gültigkeit von längstens 30 Tagen. Irrtum
    bleibt vorbehalten. Angebotspreise werden netto benannt und zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer
    in Rechnung gestellt. An Abbildungen, Zeichnungen, Konzepten und sonstigen Unterlagen behalten wir
    uns Eigentums- und Urheberrechte vor.
  3. Lieferung, Aufstellung und Abnahme
    Bestätigte Liefertermine und Fristen setzen rechtzeitige Selbstbelieferung durch unsere Vorlieferanten
    voraus. Sie verlängern bzw. verschieben sich angemessen, bis alle kaufmännischen und technischen
    Fragen geklärt und der Kunde alle Informationen, Beistellungen, Mitwirkungshandlungen und ihm
    obliegenden Verpflichtungen, auch vereinbarte Anzahlungen, erbracht und erfüllt hat.
    Unvorhergesehene Ereignisse unter Einschluss von höherer Gewalt und Arbeitskampfmaßnahmen
    auch bei Vorlieferanten verschieben den Liefertermin angemessen, mindestens um ihre Dauer.
    SoLOGtion gerät erst in Verzug, wenn eine wiederholt schriftlich eingeräumte angemessene Nachfrist
    fruchtlos verstrichen ist. Der Versand der Ware erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Kunden mangels
    anderer Vereinbarung im Bestellschein. Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, werden
    Verpackungs-, Versicherungs- und Transportkosten ohne Zuschlag gesondert berechnet. Bei
    Lieferwerten bis netto € 1.000,– erheben wir eine zusätzliche Kleinauftragspauschale in Höhe von
    netto € 50,–. Der Kunde wird die Ware unverzüglich nach Eingang auf Transportschäden untersuchen,
    etwaige Transportschäden gegenüber dem Überbringer schriftlich beanstanden und die Beweise dafür
    sichern. Teillieferungen bleiben vorbehalten und werden dem Kunden baldmöglich mitgeteilt. Der
    Kunde ist zur Abnahme von Lieferungen verpflichtet. Unterstützung bei Aufstellung und Installation
    wird zu den jeweiligen Stundensätzen und nach Materialaufwand gesondert berechnet, soweit nicht
    ausdrücklich anders vereinbart. Ist der Kunde nicht Endnutzer der gelieferten Waren, teilt er
    SoLOGtion den Endnutzer mit.
  4. Preise und Zahlungsbedingungen
    Soweit nicht anders vereinbart, sind unsere Rechnungen sofort ohne Abzug zur Zahlung fällig. Gerät
    der Kunde mit einer Zahlung in Verzug, gelten die gesetzlichen Regelungen. Mangels Abnahme tritt
    Verzug auch durch Anzeige der Versandbereitschaft ein. Skontoabzüge sind ausgeschlossen. Ist der
    Rechnungsbetrag nicht innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum eingegangen, ist SoLOGtion
    berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe von 8% über dem Basiszins zu berechnen. Schecks und
    Wechsel werden nur erfüllungshalber entgegengenommen und bewirken eine Zahlung erst zum
    Zeitpunkt der Gutschrift samt Kosten und Spesen auf unserem Konto. Soweit SoLOGtion Forderungen
    gegen Ausfall versichert, besteht die Pflicht, den Versicherer, die Schufa bzw. eine gleichartige
    Institution über einen Zahlungsverzug zu informieren. SoLOGtion ist berechtigt, Forderungen ganz oder
    teilweise an Finanzierungsinstitute oder Inkassobüros abzutreten. Der Kunde ist zur Zurückbehaltung
    oder Aufrechnung allein mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder von uns anerkannten
    Gegenforderungen berechtigt.
  5. Eigentumsvorbehalt
    5.1 Bis zur Erfüllung aller Forderungen, einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent,
    die uns gegen den Kunden jetzt oder zukünftig zustehen, bleibt die gelieferte Ware (Vorbehaltsware)
    unser Eigentum. Im Falle des vertragswidrigen Verhaltens des Kunden, z.B. Zahlungsverzug, haben wir
    nach vorheriger Setzung einer angemessenen Frist das Recht, die Vorbehaltsware zurückzunehmen.
    Die Rücknahme stellt einen Rücktritt vom Vertrag dar. Pfänden wir die Vorbehaltsware, ist auch dies
    ein Rücktritt vom Vertrag. Nach der Rücknahme sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zu verwerten
    und unter Abzug eines angemessenen Betrages für die Verwertungskosten den Verwertungserlös mit
    den uns vom Kunden geschuldeten Beträgen zu verrechnen.
    5.2 Der Kunde hat die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und diese auf seine Kosten gegen Feuer-,
    Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Wartungs- und
    Inspektionsarbeiten, die erforderlich werden, sind vom Kunden auf eigene Kosten rechtzeitig
    durchzuführen.
    5.3 Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware ordnungsgemäß im Geschäftsverkehr zu veräußern
    und / oder zu verwenden, solange er nicht in Zahlungsverzug ist. Verpfändungen oder
    Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen
    Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden
    Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Kunde bereits
    jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab; wir nehmen die Abtretung hiermit an. Wir
    ermächtigen den Kunden widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im
    eigenen Namen einzuziehen. Die Einzugsermächtigung kann jederzeit widerrufen werden, wenn der
    Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Zur Abtretung dieser
    Forderung ist der Kunde auch nicht zum Zwecke des Forderungseinzugs im Wege des Factoring befugt,
    es sei denn, es wird gleichzeitig die Verpflichtung des Factors begründet, die Gegenleistung in Höhe
    der Forderungen solange unmittelbar an uns zu bewirken, als noch Forderungen von uns gegen den
    Kunden bestehen.
    5.4 Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Kunde auf unser
    Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte
    durchsetzen können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die in diesem Zusammenhang
    entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Kunde.
    5.5. Wir sind verpflichtet, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als der realisierbare
    Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt, dabei obliegt
    uns die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten.
  6. Gewährleistung
    6.1 Gewährleistung für Mängel besteht nur, wenn der Kunde seinen nach § 377 HGB geschuldeten
    Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Bei gebrauchter Ware (auch
    durch Vorbesitzer) und Demogeräten ist Gewährleistung durch SoLOGtion ausdrücklich
    ausgeschlossen. Werden Installations-, Betriebs- oder Wartungsanweisungen nicht befolgt,
    Veränderungen an der Ware vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien
    verwendet, die nicht den Herstellerspezifikationen entsprechen, entfällt jede Gewährleistung. Keine
    Gewährleistung besteht für Verbrauchsgüter wie Farbbänder oder Kartuschen.
    6.2 Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Ware vorliegt, sind wir unter Ausschluss der Rechte
    des Kunden berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis herabzusetzen (Minderung),
    zur Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung einer neuen Ware
    verpflichtet, sofern nicht aufgrund der gesetzlichen Regelungen die Berechtigung zur Verweigerung der
    Nacherfüllung besteht. Der Kunde hat uns eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu gewähren. Wir
    tragen im Falle der Mangelbeseitigung die erforderlichen Aufwendungen, soweit sich diese nicht
    erhöhen, weil der Vertragsgegenstand sich an einem anderen Ort als dem Erfüllungsort befindet. Ist
    die Nacherfüllung wiederholt fehlgeschlagen, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung des
    Kaufpreises (Minderung) verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären. Die Nachbesserung gilt
    mit dem zweiten vergeblichen Versuch als fehlgeschlagen, soweit nicht aufgrund des
    Vertragsgegenstands weitere Nachbesserungsversuche angemessen und dem Kunden zumutbar sind.
    Schadenersatzansprüche zu den nachfolgenden Bedingungen wegen des Mangels kann der Kunde erst
    geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist.
    6.3 Die Gewährleistungsansprüche des Kunden verjähren ein Jahr nach Ablieferung der Ware bei dem
    Kunden, es sei denn, wir haben den Mangel arglistig verschwiegen; in diesem Fall gelten die
    gesetzlichen Regelungen. Unsere Pflichten aus Abschnitt 6 Ziff. 4 und Abschnitt 6 Ziff. 5 bleiben hiervon
    unberührt.
    6.4 Wir sind entsprechend den gesetzlichen Vorschriften zur Rücknahme der neuen Ware bzw. zur
    Herabsetzung (Minderung) des Kaufpreises auch ohne die sonst erforderliche Fristsetzung verpflichtet,
    wenn der Abnehmer des Kunden als Verbraucher der verkauften neuen beweglichen Sache
    (Verbrauchsgüterkauf) wegen des Mangels dieser Ware gegenüber dem Kunden die Rücknahme der
    Ware oder die Herabsetzung (Minderung) des Kaufpreises verlangen konnte oder dem Kunden ein
    ebensolcher daraus resultierender Rückgriffsanspruch entgegengehalten wird. Wir sind darüber hinaus
    verpflichtet, Aufwendungen des Kunden, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten
    zu ersetzen, die dieser im Verhältnis zum Endverbraucher im Rahmen der Nacherfüllung aufgrund
    eines bei Gefahrübergang von uns auf den Kunden vorliegenden Mangels der Ware zu tragen hatte.
    Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Kunde seinen nach § 377 HGB geschuldeten
    Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
    6.5 Die Verpflichtung gemäß Abschnitt 6 Ziff. 4 ist ausgeschlossen, soweit es sich um einen Mangel
    aufgrund von Werbeaussagen oder sonstiger vertraglicher Vereinbarungen handelt, die nicht von uns
    herrühren, oder wenn der Kunde gegenüber dem Endverbraucher eine besondere Garantie abgegeben
    hat. Die Verpflichtung ist ebenfalls ausgeschlossen, wenn der Kunde selbst nicht aufgrund der
    gesetzlichen Regelungen zur Ausübung der Gewährleistungsrechte gegenüber dem Endverbraucher
    verpflichtet war oder diese Rüge gegenüber einem ihm gestellten Anspruch nicht vorgenommen hat.
    Dies gilt auch, wenn der Kunde gegenüber dem Endverbraucher Gewährleistungen übernommen hat,
    die über das gesetzliche Maß hinausgehen.
  7. Schutz- und Urheberrechte
    7.1 Bei Software Dritter, die der Kunde über SoLOGtion erworben hat, gelten die lizenzrechtlichen
    Bestimmungen des Herstellers der Software. Bei Software von SoLOGtion wird ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares Nutzungsrecht für das Unternehmen des Erwerbers übertragen.
    7.2 Die Bestimmungen der §§ 69 a ff. UrhG. schützen überlassene Software. SoLOGtion überträgt dem
    Kunden keine Nutzungs- und Verwertungsrechte, die über die vereinbarte Nutzung der überlassenen
    Software hinausgehen. Jede weitere Nutzung und Verwertung, aber auch Änderung, Bearbeitung und
    Vervielfältigung sowie jede Art der Fehlerbeseitigung ist unzulässig und löst ggf. vertraglichen
    Schadenersatz wie auch strafrechtliche Folgen aus.
    7.3 Urhebervermerke, Seriennummern sowie sonstige Merkmale zur Identifikation von Software und
    Hersteller entfernt oder verändert der Käufer nicht.
    7.4 Der Kunde haftet SoLOGtion für alle Schäden, die durch eine urheberrechtlich nicht zulässige
    Nutzungsweise auch Dritter entstehen. Der Kunde verpflichtet sich, SoLOGtion unverzüglich und
    schriftlich zu benachrichtigen, wenn er von Verletzungen gewerblicher Schutz- oder von
    Urheberrechten Kenntnis erlangt, die ein geliefertes Produkt betreffen.
  8. Schadenersatzansprüche, Haftungsbegrenzung
    8.1 Schaden- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden (im Folgenden: Schadenersatzansprüche),
    gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem
    Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.
    8.2 Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz etwa bei
    Personenschäden oder Schäden an privat genutzten Sachen, in Fällen des Vorsatzes, der groben
    Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der
    Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadenersatzanspruch infolge Verletzung
    wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden
    begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des
    Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil
    des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
    8.3 Soweit dem Unternehmer als Kunden nach dieser Ziffer Schadenersatzansprüche zustehen,
    verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfristen von 12
    Monaten vorstehend. Bei Schadenersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die
    gesetzlichen Verjährungsvorschriften.
  9. Allgemeines
    Die von SoLOGtion gelieferten Gegenstände unterliegen neben deutschen auch US-Ausfuhrbeschränkungen, welche auch im Inland Anwendung finden können. Der Kunde ist verpflichtet,
    über den Endverbleib jederzeit Auskunft zu erteilen und erforderliche Genehmigungen einzuholen.
    Ausschließlicher Gerichtsstand für Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder
    öffentlich rechtliche Sondervermögen ist Aschaffenburg.

SoLOGtion GmbH

SoLOGtion AGB Dienstleistung

für Beratungs- und Programmierleistungen
(AGB Dienstleistung) Stand: 01. Januar 2011

  1. Geltungsbereich
    Unsere AGB-Dienstleistung gelten gegenüber Unternehmern gemäß § 14 BGB in ihrer gewerblichen
    oder selbständigen beruflichen Tätigkeit für Dienstleistungen der SoLOGtion in Gestalt von – Analysen,
    Beratung und Projektabwicklung, – Erstellung von Konzepten und Spezifikationen, – Anpassung und
    Erstellung von Software und – Pflege dieser Software. auch wenn sie bei späteren Aufträgen nicht
    erwähnt werden oder wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Einkaufsbedingungen
    unsere Leistungen an den Kunden vorbehaltlos erbringen. Die Erbringung als Werkleistung bedarf des
    ausdrücklichen Angebotes und der schriftlichen Bestätigung durch SoLOGtion. Für den Kauf von
    Produkten, insbesondere von Hardware, Softwarelizenzen und Zubehör, werden hiermit die
    Bestimmungen unserer AGB-Kauf in der jeweils geltenden Fassung vereinbart. Die Vertragsleistungen
    sind im Bestellschein aufgeführt. Ein Vertrag kommt mit Unterzeichnung des Bestellscheins durch den
    Kunden und SoLOGtion zustande. Bei Bestellungen in anderer, auch elektronischer Form, kommt der
    Vertrag zu unseren anwendbaren AGB mit unserer Auftragsbestätigung, spätestens mit unserer
    Ausführung zustande. Abweichende Geschäftsbedingungen bedürfen in jedem Falle der schriftlichen
    Bestätigung durch SoLOGtion.
  2. Angebot und Bestellung
    Unsere Angebote unterbreiten wir freibleibend mit einer Gültigkeit von längstens 30 Tagen. Irrtum
    bleibt vorbehalten. Angebotspreise werden netto benannt und zzgl. der gesetzl. MwSt in Rechnung
    gestellt. An Abbildungen, Zeichnungen, Konzepten, Spezifikationen und sonstigen Unterlagen behalten
    wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor.
  3. Leistungsumfang, Ausführung und Abnahme
    3.1 SoLOGtion unterstützt den Auftraggeber bei der Durchführung der von diesem oder gemeinsam
    definierten Aufgaben durch Dienstleistungen nach dem Stand der Technik und besten Kräften. Die
    Durchführung der Arbeiten erfolgt unter Gesamtverantwortung und Weisung des Auftraggebers,
    soweit nicht ausdrücklich eine Werkleistung vereinbart wird. Die Auswahl des dienstleistenden, auch
    freien Mitarbeiters oder Nachunternehmers bleibt dem Auftragnehmer vorbehalten.
    3.2 Der Auftragnehmer berücksichtigt allein die im Bestellschein angegebene Beschreibung der
    Leistung und besonders vereinbarte Planungs- und Ausführungsmerkmale wie etwa Funktion und
    Spezifikation des Auftraggebers, die aufgelisteten Geräte, Programme und sonstigen Elemente.
    Grundlage des Auftrages ist der vorgesehene Endtermin bzw. Zeitaufwand.
    3.3 Für die Zwecke der Auftragsausführung benennen beide Seiten einen entscheidungsbefugten
    Vertreter. SoLOGtion legt den Ort der Leistungserbringung fest. Der Kunde wird rechtzeitig und
    unentgeltlich in seiner Betriebssphäre alle zweckmäßigen Voraussetzung zur Unterstützung der
    Leistungserbringung schaffen und aufrechterhalten, sowie Arbeitsraum und –mittel zur Verfügung
    stellen. Sein Vertreter stellt die regelmäßige Überprüfung der Arbeitsergebnisse sicher. Unzureichende
    Unterstützung berechtigt auch ohne gesonderten Hinweis zur Geltendmachung des Mehraufwandes
    und verlängert vereinbarte Fristen und Termine. Der Auftraggeber gewährleistet die Bereitstellung von
    Rechnerzeiten, Testdaten und Datenerfassungskapazitäten im üblichen Umfang und nimmt
    eigenverantwortlich die bestmögliche Datensicherung vor.
    3.4 Beide Vertragspartner sind berechtigt, Änderungen der Leistung anzumelden. Die
    Änderungsmeldung wird von dem Empfänger unverzüglich geprüft und das Prüfungsergebnis
    mitgeteilt. SoLOGtion ist berechtigt, den Prüfungsaufwand und die Änderungskosten zum dem
    allgemeinen Stundensatz gesondert in Rechnung zu stellen. Die Ausführung von Änderungen bedingt
    auch ohne gesonderten Hinweis einen neuen Termin- und Zeitplan.
    3.5 Der Auftraggeber ist zur vorzeitigen Kündigung von Dienstverträgen mit Restabgeltung vor
    Erreichen des Endtermins oder geplanten Gesamtaufwandes berechtigt. Die Restabgeltung beträgt
    pauschal für den Zeitraum von 7 Tagen nach Eingang der Kündigung 75 % des Vertragspreises, von
    weiteren 14 Tagen 50 % des Vertragspreises und entfällt für einen weiteren Zeitraum danach. Sie
    entfällt auch, sofern ein gleichwertiger Einsatz anderweitig erfolgt oder trotz offenbarer Gelegenheit
    nicht erfolgt ist. Auf Werkverträge findet die gesetzliche Regelung Anwendung.
    3.6 SoLOGtion zeigt bei Werkverträgen die Fertigstellung der Leistung an. Eine förmliche Abnahme
    erfolgt nur, sofern eine Seite dies unverzüglich schriftlich verlangt. Die Abnahme erfolgt nach den im
    Bestellschein bzw. von SoLOGtion nach billigem Ermessen festgelegten Abnahme- oder
    Installationskriterien mittels der vom Auftraggeber bereitzustellenden Testdaten, Programmen und
    Geräten samt etwaiger Peripherie an dem von SoLOGtion festgelegten Ort.
  4. Programmierung
    4.1 Die Programmierung von Schnittstellen, von Anpassungen und zu erstellender Software folgt der
    Aufgabenstellung im Bestellschein. Liegt keine gesonderte Zusatzvereinbarung vor, erfolgt die
    Überlassung der Programme ausschließlich in ausführbarer Form ohne Quellprogramme und ohne
    systemtechnische und benutzerspezifische Dokumentation. Dies gilt auch bei Einbringung von
    Standardbausteinen. Eine Benutzerdokumentation wird auf Wunsch gegen gesonderte Berechnung in
    dem zu vereinbarenden Umfang geliefert.
    4.2 Soweit keine ausreichenden Vorgaben durch den Auftraggeber erfolgen, erstellt SoLOGtion
    erforderliche Konzepte und Spezifikationen gegen gesonderte Berechnung und legt sie dem
    Auftraggeber zur Genehmigung vor. Genehmigungsfristen von mehr als 10 Tagen verschieben die
    vereinbarten Termine angemessen nach Maßgabe verfügbarer Ressourcen. Mit Genehmigung werden
    Konzept und Spezifikation alleinige Grundlage der Leistungen anstelle von Lastenheften,
    Beschreibungen und sonstigen Zielvorgaben. Schnittstellen bedürfen der ausführlichen schriftlichen
    Dokumentation durch den Auftraggeber vor Arbeits- und Fristbeginn.
    4.3 Erkennt SoLOGtion eine Fehler- oder Mangelhaftigkeit, Unvollständigkeit, Unausführbarkeit oder
    einen Bedarf an Feinabstimmung von Aufgabe, Konzept, Spezifikation oder sonstiger
    Leistungsbeschreibung, so wird SoLOGtion dies unverzüglich mitteilen. Darüber hinaus ist SoLOGtion
    zu einer Prüfung nicht verpflichtet. Der Auftraggeber wird über das weitere Vorgehen verbindlich
    entscheiden, vorbehaltlich späterer angemessener Anpassung des vereinbarten Vertragspreises und
    Liefertermins.
  5. Preise und Zahlungsbedingungen
    5.1 Dienstleistungen werden mangels abweichender Vereinbarung im Bestellschein zu dem dort
    aufgeführten Stundensatz, Festpreis oder gemäß Ziffer 5.2 nach Zeitaufwand und Material bei
    Beendigung der Dienstleistung bzw. Anzeige der Fertigstellung berechnet, auch wenn im Einzelfall eine
    förmliche Abnahme verlangt wird.
    5.2 Bei Leistungen auf Zeit- und Materialbasis werden die angefallenen Arbeits- und Reisezeiten zu den
    gültigen Sätzen und Material zu den bei Einbau gültigen Preisen berechnet. Sonstige Leistungen,
    einschließlich Aufenthalts- und Fahrtkosten, werden zusätzlich berechnet. Die Rechnungsstellung
    erfolgt monatlich.
    5.3 Die im Bestellschein genannten Stunden- und Berechnungssätze für Dienstleistungen auf Zeit- und
    Materialbasis können von SoLOGtion nach Auftragserteilung und mit einer Frist von sechs Monaten
    angemessen angepasst werden.
    5.4 Ein im Bestellschein angegebener Gesamtpreis auf Basis des Mengenansatzes für Zeitaufwand und
    Material ist vorläufig. Der zugrunde liegende Mengenansatz beruht auf einer nach bestem Wissen
    durchgeführten Bewertung des Leistungsumfanges. Änderungen wird SoLOGtion unbeschadet der
    Abrechnung unverzüglich, ggf. auch nach Anfall mitteilen. Zeitaufwand wird auf die halbe Stunde bzw.
    den halben Tag aufgerundet.
    5.5 Preise sind Nettopreise. Die anwendbare Umsatzsteuer wird gesondert berechnet.
    5.6 Rechnungen sind 10 Tage nach Erhalt ohne Abzug zahlbar und danach mit dem gesetzlichen
    Verzugszinssatz zu verzinsen. Bestehende Gewährleistungsrechte bleiben bei Zahlung unberührt.
    Aufrechnung und Zurückbehaltung seitens des Auftraggebers sind nur zulässig, wenn die
    Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
  6. Besondere Pflichten des Auftragnehmers SoLOGtion und ihre Mitarbeiter sind verpflichtet,
    Informationen über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Auftraggebers vertraulich zu behandeln.
  7. Liefertermine und Verzug Bestätigte Liefertermine und Fristen setzen rechtzeitige Selbstbelieferung
    durch unsere Vorlieferanten voraus. Sie verlängern bzw. verschieben sich angemessen, bis alle
    kaufmännischen und technischen Fragen geklärt und der Kunde alle Informationen, Beistellungen,
    Mitwirkungshandlungen und ihm obliegenden Verpflichtungen, auch vereinbarte Anzahlungen,
    erbracht und erfüllt hat. Unvorhergesehene Ereignisse unter Einschluss von höherer Gewalt und
    Arbeitskampfmaßnahmen auch bei Vorlieferanten verschieben den Liefertermin angemessen,
    mindestens um ihre Dauer. SoLOGtion gerät erst in Verzug, wenn eine wiederholt schriftlich
    eingeräumte angemessene Nachfrist fruchtlos verstrichen ist.
  8. Sach- und Rechtsmängel
    8.1 Der Auftragnehmer verschafft dem Kunden die Leistungen und Software frei von Sach- und
    Rechtsmängeln. Fehler, die nur zu einer unerheblichen Minderung der Nutzbarkeit führen, bleiben
    außer Betracht. Kein Mangel sind solche Beeinträchtigungen, die aus der vom Kunden zur Verfügung
    gestellten Hard- und Software-Umgebung, Fehlbedienung, externen schadhaften Daten, Störungen
    von Rechnernetzen oder sonstigen aus dem Risikobereich des Kunden stammenden Gründen
    resultieren. Der Kunde ist verpflichtet, Leistungen und gelieferte Software unverzüglich zu untersuchen
    und Mängel schriftlich unter genauer Beschreibung zu rügen (§ 377 HGB). Die Mängelrüge muss
    Informationen über die Art des Fehlers, das Modul, in dem der Fehler aufgetreten ist, sowie die
    Arbeiten, die bei Auftreten des Fehlers durchgeführt wurden, enthalten.
    8.2 Für Software, die vom Kunden geändert worden ist, erbringt der Auftragnehmer keine
    Gewährleistung, es sei denn, der Kunde weist nach, dass die Änderung für den gemeldeten Mangel
    nicht ursächlich ist.
    8.3 Der Auftragnehmer erbringt Gewährleistung bei Sachmängeln durch Nacherfüllung, und zwar nach
    seiner Wahl durch Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung. Voraussetzung für die Nacherfüllung ist die
    Reproduzierbarkeit oder Feststellbarkeit der Mängel. Die Nacherfüllung kann insbesondere durch
    Überlassen eines neuen Programmstandes oder dadurch erfolgen, dass der Auftragnehmer
    Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Mangels zu vermeiden. Ein neuer Programmstand muss
    vom Kunden auch dann übernommen werden, wenn dies für ihn zu einem hinnehmbaren
    Anpassungsaufwand führt.
    8.4 Die Nacherfüllung bei Rechtsmängeln erfolgt, indem der Auftragnehmer dem Kunden eine rechtlich
    einwandfreie Nutzungsmöglichkeit an der Software verschafft. Der Auftragnehmer kann hierbei die
    betroffene Software gegen eine gleichwertige, den vertraglichen Bestimmungen entsprechende
    Software austauschen, wenn dies für den Kunden hinnehmbar ist. Falls Dritte gegen den Kunden
    Schutzrechte geltend machen, unterrichtet dieser den Auftragnehmer unverzüglich schriftlich. Der
    Auftragnehmer wird nach seiner Wahl und in Absprache mit dem Kunden die Ansprüche abwehren
    oder befriedigen. Der Kunde darf von sich aus die Ansprüche Dritter nicht anerkennen. Der
    Auftragnehmer wehrt die Ansprüche Dritter auf eigene Kosten ab und stellt den Kunden von allen mit
    der Anspruchsabwehr verbundenen direkten Kosten und vorhersehbaren und unvermeidbaren
    Schäden frei, soweit diese nicht auf einem pflichtwidrigen Verhalten des Kunden beruhen.
    8.5 Bei wiederholtem Fehlschlagen der Nacherfüllung hat der Kunde das Recht zu mindern oder von
    dem Vertrag zurückzutreten. Für Schadensersatzansprüche gilt Ziffer 10 unten.
  9. Urheber- und Nutzungsrechte
    9.1 Die vom Auftragnehmer erstellte und gelieferte Software (Programm und Handbuch) ist
    urheberrechtlich geschützt. Alle Rechte an der Software sowie an sonstigen im Rahmen der
    Vertragsanbahnung und -durchführung überlassenen Unterlagen stehen im Verhältnis der
    Vertragspartner ausschließlich dem Auftragnehmer zu.
    9.2 Der Auftragnehmer räumt dem Kunden ein nicht-ausschließliches, zeitlich und räumlich
    unbeschränktes Recht ein, die Software in seinem Betrieb für eigene Zwecke und wie in dem Auftrag
    und in einem etwaigen Handbuch beschrieben, zu nutzen. Der Kunde ist berechtigt, die Software im
    Rahmen der vertragsgemäßen Nutzung zu vervielfältigen. Er darf die Software in die Arbeitsspeicher
    und auf die Festplatten der von ihm genutzten Hardware laden und an den im Programmschein
    bezifferten Arbeitsplätzen gleichzeitig nutzen.
    9.3 Der Kunde darf die für einen sicheren Betrieb notwendigen Sicherungskopien erstellen. Diese sind
    als solche zu kennzeichnen und (soweit technisch möglich) mit dem Urheberrechtsvermerk des
    Originaldatenträgers zu versehen. Ein geliefertes Benutzerhandbuch darf nur für betriebsinterne
    Zwecke kopiert werden.
    9.4 Die in der Software enthaltenen Copyright-Vermerke, Markenzeichen, andere Rechtsvorbehalte,
    Seriennummern sowie sonstige der Programmidentifikation dienenden Merkmale dürfen nicht
    verändert oder unkenntlich gemacht werden.
    9.5 Der Auftraggeber darf die Software an einen Dritten nur dann weitergeben, wenn sich dieser mit
    der Weitergeltung der Vertragsbedingungen einverstanden erklärt. Gibt der Kunde die Software an
    einen Dritten weiter, so stellt er die Nutzung der Software endgültig ein und behält keine Kopien
    zurück. Er überlässt dem Dritten Datenträger und Handbücher im Original.
    9.6 Alle anderen Arten der Verwertung der Software, insbesondere die Übersetzung, Bearbeitung, das
    Arrangement, andere Umarbeitungen (ausgenommen die Dekompilierung nach § 69e UrhG) und die
    sonstige Verbreitung der Software (offline oder online) sowie deren Vermietung und Verleih bedürfen
    der schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers.
    9.7 Der Auftragnehmer kann die Nutzungsrechte aus wichtigem Grund widerrufen. Ein wichtiger Grund
    liegt insbesondere dann vor, wenn der Kunde mit einem erheblichen Teil der Vergütung in
    Zahlungsverzug gerät oder die Nutzungsbedingungen nicht einhält und dies auch auf schriftliche
    Abmahnung mit Widerrufsandrohung durch den Auftragnehmer nicht sofort unterlässt. Bei Widerruf
    der Nutzungsrechte wird der Kunde die Originalsoftware und vorhandene Kopien herausgeben und
    gespeicherte Programme löschen. Auf Anforderung des Auftragnehmers wird er die Herausgabe und
    Löschung schriftlich versichern.
  10. Hotline und Fernbetreuung Die Teilnahme an einer Hotline und einer Fernbetreuung erfolgt zu den
    im Bestellschein festgelegten Bedingungen zu den gesondert festzulegenden Zeiten und
    Stundensätzen. Beide Seiten gewährleisten die technischen und organisatorischen Maßnahmen gem. §
    9 BDSchG unter eigener Verantwortung. SoLOGtion wird im Rahmen eines gesonderten Auftrages eine
    geeignete Remote-SW und einen Anschluss an ein Kommunikationsnetz ermöglichen und geeignete
    Sicherheitsprozeduren anbieten.
  11. Haftung und Schadenersatz
    11.1 Schaden- und Aufwendungsersatzansprüche des Auftraggebers (im Folgenden:
    Schadenersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von
    Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.
    11.2 Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz etwa bei
    Personenschäden oder Schäden an privat genutzten Sachen, in Fällen des Vorsatzes, der groben
    Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der
    Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadenersatzanspruch infolge Verletzung
    wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden
    begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des
    Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil
    des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
    11.3 Soweit dem Auftraggeber nach dieser Ziffer Schadenersatzansprüche zustehen, verjähren diese
    mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfristen von 12 Monaten vorstehend.
    Bei Schadenersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen
    Verjährungsvorschriften
  12. Treuepflichten Auftraggeber und Auftragnehmer verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Im
    Rahmen der rechtlichen Bestimmungen werden sie beiderseits Eingriffe in den Mitarbeiterbestand
    unterlassen.
  13. Allgemeines Änderungen und Ergänzungen des Auftrages bedürfen der Schriftform. Von
    SoLOGtion gelieferte Gegenstände unterliegen neben deutschen auch US-Ausfuhrbeschränkungen,
    welche auch im Inland Anwendung finden können. Der Kunde ist verpflichtet, über den Endverbleib
    jederzeit Auskunft zu erteilen und erforderliche Genehmigungen einzuholen. Sollte eine Bestimmung
    dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, werden die Bestimmungen
    im Übrigen nicht berührt. Ausschließlicher Gerichtsstand für Kaufleute, juristische Personen des
    öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliche Sondervermögen ist Aschaffenburg.

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